Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
Artikel IArtikel römisch eins
I. HAUPTSTÜCK
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbehörden
1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände
§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, StichtagParagraph eins, Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1)Absatz eins,Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.
(2)Absatz 2,Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 44).Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 13, 14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (Paragraph 21, Absatz eins,) und der Wählbarkeit (Paragraph 44,).
(3)Absatz 3,Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
Schlagworte
Verlautbarung, Bekanntmachung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009316
Alte Dokumentnummer
N11979132100